Neubau / Wärmeschutznachweis
Sie benötigen einen Nachweis über die Einhaltung des Wärmeschutzes im Rahmen eines Bauantrags
Fall 1: Neubau
Vollbilanz | qP und H´T
siehe Infobox Energiebilanz.
In Rheinland-Pfalz ist die Regelung so, dass ein Sachkundiger den Wärmeschutznachweis aufstellt. Dieser wird dem Bauherrn übergeben.
Der Baubehörde wird ein Formular übergeben, aus dem
- die Lage des Bauvorhabens
- der Planverfasser
- der Sachkundige
- der Umfang des Wärmeschutznachweises
gem. LBauO RLP - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschrieben wird.
In Nordrhein-Westfalen stellt der Sachkundige den Wärmeschutznachweis für Bauvorhaben bis zwei Wohneinheiten auf, der auch von der Baubehörde verlangt wird.
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden stellt der Sachkundige auf und ein staatl. anerk. Sachverständiger für Schall- u. Wärmeschutz prüft auf Übereinstimmung mit den Vorschriften und bescheinigt dies gegenüber der Baubehörde, gem. LBauO NRW.
Fall 2: Erweiterung bestehender Gebäude
Teilbilanz | nur H´T
Wenn ein Gebäude beispielsweise angebaut wird oder ein bisher nicht ausgebauter Dachboden zur Nutzung hinzukommt, wird nicht das gesamte Gebäude bilanziert, sondern nur der hinzukommende Teil und das auch nur bzgl. der thermischen Hülle, also ohne primärenergetische Bewertung. Bei Erweiterung von mehr als 50 m² (Energiebezugsfläche gem. GEG, nicht Wohn- oder Nutzfläche!) muss auch der Nachweis über den sommerlichen Wärmeschutz geführt werden.
Geregelt ist das in §51 GEG.
Fall 3: Einzelbauteilnachweis
ohne Bilanz, nur Einzelbauteile
Es werden einzelne Teile eines Gebäudes erstmals eingebaut oder verändert. Dann wird ein Nachweis auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des GEG erstellt.
Beispielsweise wird an einem Mauerwerk der Außenputz entfernt und eine neue Bekleidung aufgebraucht. In dem Fall muss der neue Aufbau einen Wärmedurchgangskoeffizienten U <= 0,24 W/m²K aufweisen. Für ein 24er Mauerwerk aus den 1960er Jahren muss also eine Wärmedämmung ergänzt werden.
Infobox Energie(voll)bilanz
Die Energiebilanz ist das zentrale Instrument zur energetischen Bewertung eines Gebäudes und findet immer Anwendung bei:
- Sanierung eines Bestandgebäudes zum Effizienzhaus
- Klimafreundlicher Neubau
- Wärmeschutznachweis gem. LBauO im Bauantragsverfahren
- Energieausweis nach dem Bedarf
Ein Wohngebäude wird über zwei wesentliche energetische Eigenschaften definiert:
- Primärenergiebedarf qP
- Hüllflächenkennwert H´T
Beide Werte werden für jedes Gebäude individuell ermittelt. Beide Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Parallel wird immer das architekturgleiche Referenzgebäude erstellt, das aber die Eigenschaften besitzt, wie im GEG vorgegeben. Der Vergleich des bilanzierten Projektgebäudes mit dem Referenzgebäude ergibt schließlich die Bewertung, ob die Anforderungen erfüllt sind.
Grundlagen sind:
- GEG Gebäudeenergiegesetz definiert die Anforderungen
- DIN V 18599 reglementiert die Bilanzierungsanwendung
Der qP-Wert wird wesentlich bestimmt von:
- Energieträger: Strom, Gas, Öl, Biomasse, Solarenergie, Wasserstoff, Netzwärme, auch Kombinationen, sonstige
- Anlagentechnik, wie Brennwertnutzung, Leitungs- und Armaturendämmung, Leitungslängen u. -verläufe, Zirkulationen, Variationen bei Wärmepumpen u. dgl. m.
- den Eigenschaften des Gebäudekörpers, also H´T-Wert
- der Luftwechselrate
- der Luftdichtheit des Gebäudes
- einer optionalen Wärmerückgewinnung der Lüftung
Der H´T-Wert wird wesentlich bestimmt von:
- der Kubatur/Architektur
- dem Verhältnis aus Oberfläche und Volumen
- den U-Werten der Bauteile (Wärmeschutzqualitäten)
- dem Wärmebrückenzuschlag
Das " Zwei-Kennwerte-System" erlaubt gewisse Freiheitsgrade in der Konfiguration eines Gebäudes. So können einzelne Defizite durch Übererfüllung an anderer Stelle ausgeglichen werden. Diese Neuerung wurde erstmals im Jahr 2002 mit dem Vorgänger des GEG, der EnEV Energieeinsparverordnung eingeführt.
Zur Energiebilanz gehört auch der Nachweis des Sommerlichen Wärmeschutzes, also die Begrenzung der Raumerwärmung über die Fenster durch die Sonne.