Ing.-Büro für Haus- und Energietechnik 


Der Energieausweis gem. §§ 16 ff. EnEV (Energieeinsparverordnung) ist Pflicht!

Muss vorgezeigt werden bei: Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasingabe
Wann? Zum Zeitpunkt des Angebotes, spätestens auf Verlangen
Von wem? Vom Anbieter der Immobilie
Für welche Gebäude? Für alle bestehenden Wohn- und Nicht-Wohngebäude

Achtung: Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit. Vorgesehen sind Geldstrafen bis zu 15.000 Euro!

Also: Nicht auf die "leichte Schulter" nehmen. Bieten Sie Gebäude, Liegenschaften und Wohnungen nur mit gültigem Energieausweis eines autorisierten Ausstellers an.




Er wird auch "Energiepass" oder "Wärmepass" genannt. Dieses Thema hat viele Diskussionen und Unsichertheiten ausgelöst. Im Folgenden sind alle wichtigen Informationen kompakt zusammen gefasst:

Wer braucht ihn?

  • Jeder, der eine Immobile verkaufen, vermieten, verpachten oder als Leasingobjekt anbieten möchte.
  • Jeder, der gegenüber eines Fördermittelgebers einen energetischen Nachweis führen muss, z.B. KfW oder BAFA.
Welche Absicht steckt dahinter?
  • Der energetische Zustand eines Hauses soll transparent gemacht werden. Einem Interessenten soll es möglich sein, den zu erwartenden Aufwand zur Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung im Vorfeld abzuschätzen.
  • Den Eigentümern sollen Anreize zur Verbesserung eines Gebäudes gesetzt werden.
  • Verschiedene Gebäude sollen unter dem Aspekt der Energieeffizienz untereinander vergleichbar sein.
Welche Arten gibt es?
  • Nach Bedarf: Energetische Berechnung des Gebäudes, aufwendig aber genau. Das Verhalten der bisherigen Bewohner hat keinen Einfluss.
  • Nach bisherigem Verbrauch: Verwendung vorhandener Verbrauchsaufzeichnungen. Einfach, aber praktisch nicht aussagekräftig. Das Verhalten der bisherigen Bewohner beeinflusst die Werte.
Gibt es eine Wahlfreiheit?
  • Bis 30.09.2008 besteht eine Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis aufgrund einer Übergangsregelung.
  • Ab 01.10.2008 hängt die Auswahl von folgenden Kriterien ab: Art des Hauses, Anzahl der Wohneinheiten, Zeitpunkt des Bauantrages und dem Modernisierungsstandard im Bezug auf die WSchV 1977.
  • Der Bedarfsausweis kann immer ausgestellt werden.
Welche Fristen gibt es?
  • Wohngebäude vor Baujahr 1965: Bis 1. Juli 2008
  • Wohngebäude nach Baujahr 1965: Bis 1. Januar 2009
  • Nicht-Wohngebäude: Bis 1. Juli 2009
  • Seit 1. Juli 2009: Die Fristen sind abgelaufen. Die Pflicht besteht für alle Gebäude.
Wie lange ist er gültig?

Die Gültigkeit für Energieausweise bei bestehenden Gebäuden erlischt:
  • nach zehn Jahren, oder
  • wenn das Gebäude erheblich verändert wird
Wer ist zur Ausstellung berechtigt?

Jeder, der die Anforderungskriterien erfüllt, die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung formuliert sind, oder wer baurechtlich dazu befugt ist.
I.d.R. sind dies Architekten, Ingenieure oder sonstige Fachleute, die im besonderen Maße fachlich qualifiziert sind.

Die Deutsche Energie-Agentur (DENA) unterhält eine Datenbank mit registrierten Ausstellern, die ihre Qualifikation gegenüber der DENA nachgewiesen haben. Die DENA hat die Kontaktdaten der Aussteller veröffentlicht.
Zu beachten ist, dass für Wohn- und Nicht-Wohngebäude unterschiedliche Qualifikationen gefordert werden.

Was muss man noch wissen?

Energieausweise werden für ein Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohneinheiten innerhalb eines Gebäudes.

Wenn ein Gebäude gemischt genutzt wird, d.h., sowohl Wohn- wie auch Gewerbeflächen beinhaltet, sind i.d.R für beide Nutzungen getrennte Ausweise auszustellen.

Die vorgenannten Aussagen gelten ausschließlich für bestehende Gebäude. Wärmeschutznachweise für Neubauvorhaben im Zuge eines Bauantrages unterliegen abweichenden Regelungen.

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