KfW - Sachverständigen - Nachweise
Wir sind
- gem. §21 EnEV für Energieausweise für alle bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellungsberechtigt,
- vom Ökozentrum NRW als Gebäudeenergieberater ausgebildet und geprüft (2006),
- vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Gebäude-Energieberater zugelassen,
- von der Deutschen Energieagentur (dena) als Aussteller für Energieausweise nach §§16 ff. EnEV für Wohn- und Nichtwohngebäude als Aussteller gelistet.
Einen Sachverständigennachweis brauchen Sie für die KfW-Programme:
Nr. 430 - Zuschussvariante für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen(-pakete)
Nr. 151 - Kreditvariante für Effizienzhäuser
Nr. 152 - Kreditvariante für Einzelmaßnahmen(-pakete)
Diese Regelung gilt seit 01.03.2011.
Der Sachverständige prüft für die Bestätigung:
- Die Angemessenheit der Maßnahmen,
- die Übereinstimmung mit den Richtlinien,
- die Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen,
- die fachliche Wahrung sonstiger Interessen (Bauphysik, Regeln der Technik, EnEV).
Die Bestätigung erfolgt in zwei Schritten:
- Schritt 1: Bestätigung im Förderantrag (vor Durchführung der Maßnahmen)
- Schritt 2: Im Verwendungsnachweis (nach Durchführung der Maßnahmen)