Ing.-Büro für Haus- und Energietechnik 


KfW - Sachverständigen - Nachweise

  

Wir sind
  • gem. §21 EnEV  für Energieausweise für alle bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäude ausstellungsberechtigt,
  • vom Ökozentrum NRW als Gebäudeenergieberater ausgebildet und geprüft (2006),
  • vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Gebäude-Energieberater zugelassen,
  • von der Deutschen Energieagentur (dena) als Aussteller für Energieausweise nach §§16 ff. EnEV für Wohn- und Nichtwohngebäude als Aussteller gelistet.
Damit sind wir gem. den Richtlinien der KfW-Förderbank im Antragsverfahren als Sachverständiger nachweisberechtigt .

Einen Sachverständigennachweis brauchen Sie für die KfW-Programme:

Nr. 430 - Zuschussvariante für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen(-pakete)
Nr. 151 - Kreditvariante für Effizienzhäuser
Nr. 152 - Kreditvariante für Einzelmaßnahmen(-pakete)

Diese Regelung gilt seit 01.03.2011.

Der Sachverständige prüft für die Bestätigung:
  • Die Angemessenheit der Maßnahmen,
  • die Übereinstimmung mit den Richtlinien,
  • die Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen,
  • die fachliche Wahrung sonstiger Interessen (Bauphysik, Regeln der Technik, EnEV).
Die Bestätigung verlangt nach den Richtlinien der KfW immer eine Untersuchung des gesamten Gebäudes.  Dies gilt auch für Einzelmaßnahmen(-pakete).

Die Bestätigung erfolgt in zwei Schritten:
  • Schritt 1: Bestätigung im Förderantrag (vor Durchführung der Maßnahmen)
  • Schritt 2: Im Verwendungsnachweis (nach Durchführung der Maßnahmen)


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